| Satzung des Vereins "Ökologische Forschungsstation
Schlüchtern e.V."
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Ökologische Forschungsstation
Schlüchtern e.V.
Er hat seinen Sitz in Schlüchtern.
Die Eintragung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schlüchtern erfolgen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Schutz von Natur und Umwelt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Fortführung einer langjährigen ökologischen
Freilandforschung und die Durchführung umweltpädagogischer
Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. In den Verein können aufgenommen werden - natürliche
Personen und - juristische Personen.
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder (aktive und passive
Mitglieder)
b) Ehrenmitglieder
2. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für
ordentliche Mitglieder beläuft sich auf 50,-- Euro (in Worten:
fünfzig Euro). Schüler und Studenten sowie
Ermäßigungsberechtigte zahlen einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,-- Euro (in Worten: zwanzig Euro).
3. Ordentliche Mitglieder erwerben bei satzungsgemäßer
Beitragsleistung für Ehegatten und Kinder Anspruch auf
Ermäßigung bei beitragspflichtigen Veranstaltungen des
Vereins. Die Höhe der Ermäßigung regelt der Vorstand.
4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt (Kündigung), der nur zum Schluss
eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich,
mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres angezeigt werden
muss.
b) wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand
ist und der Vorstand die Kündigung der Mitgliedschaft
erklärt.
Der Ausschluss wird innerhalb von vier Wochen nach Zugang des
Beschlusses des Vorstandes wirksam.
c) durch Tod.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn es
a) den Anordnungen des Vereins, soweit diese durch die Satzung
begründet sind, nicht Folge leistet.
b) sonst den Interessen des
Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss wird innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18.
Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die
Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge und sonstigen Leistungen innerhalb des ersten Quartals
des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird in einer
Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sitzungen des
Vorstandes erfolgen auf Einladung des Vorstandes, sooft es die
Geschäfte erforderlich machen. Auf Verlangen von mindestens drei
Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende den Vorstand
einzuberufen. Entscheidungen im Vorstand erfolgen durch einfache
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der
Vorstandssitzung, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat mit einer Frist von 14
Tagen zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: -
Entgegennahme des Vorstands- und Rechenschaftsberichtes und des
Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung des gesamten Vorstandes.
- Wahl eines neuen Vorstandes - jedoch nur im Zwei-Jahresrhythmus.
- Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt
und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. -
Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen
Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. -
Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig,
wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
- Jede Änderung der Satzung. - Entscheidung über eingereichte
Anträge. - Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Auflösung des
Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der
Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt hat. Der
Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder
außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit,
soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins beschlossen werden sollen. Über die Mitgliederversammlung
und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen ist. Der Vorstand kann für bestimmte
Arbeitsgebiete besondere Abteilungen und Fachausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben zu
erfüllen haben.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Änderung des Zwecks und
Auflösung des Vereins
Änderungen dieser Satzung und Auflösung des Vereins
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder in
der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Eine Vereinsauflösung ist
nur möglich, wenn die Jahreshauptversammlung mindestens vier
Wochen vorher einberufen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an BUND, Ortsgruppe Schlüchtern, c/o Beate Löb,
Strauchweg 2, 36381 Schlüchtern-Breitenbach.
Sämtliche Mitglieder müssen schriftlich eingeladen werden.
Die Einladung hat der Schriftführer zu überwachen, der
Auflösungsbeschluss wird nur wirksam, wenn drei Viertel der
erschienen Mitglieder zustimmen. Sofern in den Satzungsbestimmungen
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches und der Abgabenordnung.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam
werden oder hätte die Satzung eine Lücke, so wird die
unwirksame Vorschrift bzw. die jeweilige Lücke durch eine
gesetzliche Vorschrift ersetzt, die dem Vereinszweck am nächsten
kommt.
Schlüchtern, den 1. September 2003
(Dr. Karl-Heinz Schmidt) 1. Vorsitzender
(Eberhard Schwarzenberg) stellevertretender Vorsitzender
(Barbara Schaumburg-Kurzer) Schriftführer
(Matthias Hofmann) Kassierer
|